BGH - Beschluss vom 11.05.2022
XII ZB 543/20
Normen:
HUP Art. 3 Abs. 1; HUP Art. 5 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 344
FamRZ 2022, 1278
FuR 2022, 492
MDR 2022, 1164
NJW 2022, 2403
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1165/18
OLG Karlsruhe, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 3/20

Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach texanischem Unterhaltsrecht; Annahme einer engeren Verbindung der Ehe der Beteiligten zum Recht eines anderen Staates

BGH, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen XII ZB 543/20

DRsp Nr. 2022/9105

Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach texanischem Unterhaltsrecht; Annahme einer engeren Verbindung der Ehe der Beteiligten zum Recht eines anderen Staates

a) Ob für eine engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelfallumstände.b) Zur engeren Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP bei aufgrund beruflicher Verhältnisse eines Ehegatten ("Expatriate") jeweils befristeten Aufenthalten in verschiedenen Ländern.

1. Die Grundregel des Art. 3 Abs. 1 HUP findet in Fällen des Ehegattenunterhalts gemäß Art. 5 HUP keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist.2. Bei regelmäßig wechselnden gewöhnlichen Aufenthalten der Ehegatten kann aus dem jeweiligen, von vornherein lediglich vorübergehend angelegten Aufenthaltsort nicht ohne weiteres auf einen Bezug der Ehe zu dessen Rechtsordnung geschlossen werden.

Tenor