BGH - Beschluss vom 30.09.2015
XII ZB 1/15
Normen:
BGB § 134; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1361 Abs. 2; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1614 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2016, 59
FamRB 2015, 447
FuR 2016, 51
MDR 2015, 1366
NJW 2015, 3715
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 120/12
OLG Düsseldorf, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 141/14

Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Unterschreitung des angemessenen Unterhalts; Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt bzgl. Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs

BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 1/15

DRsp Nr. 2015/18829

Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Unterschreitung des angemessenen Unterhalts; Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt bzgl. Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs

a) Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist.b) Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde und dem Widerantrag des Antragsgegners stattgegeben und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1361 Abs. 2;