BGH - Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 57/17
Normen:
FamFG § 295 Abs. 1 S. 1; BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1908b Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1055
NJW 2017, 3301
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 XVII 525/14 S
LG Bonn, vom 23.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 429/16

Beurteilung des Vorliegens eines betreuungsrechtlich beachtlichen Vorschlags durch den Betroffenen; Begrenzte, auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags; Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 57/17

DRsp Nr. 2017/10925

Beurteilung des Vorliegens eines betreuungsrechtlich beachtlichen Vorschlags durch den Betroffenen; Begrenzte, auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags; Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 352/14 - FamRZ 2015, 648).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23. Dezember 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 295 Abs. 1 S. 1; BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1908b Abs. 1;

Gründe

I.