Der Beklagte ist Gesellschafter der H. T. GmbH, über deren Vermögen am 2. August 1993 das Konkursverfahren eröffnet worden ist; bis zu seiner Abberufung am 9. Januar 1991 war er Geschäftsführer der Gesellschaft. Diese erhielt von der klagenden Sparkasse am 8. Oktober 1989 auf dem Konto Nr. ... einen Kontokorrentkredit von 100.000 DM eingeräumt; am selben Tage übernahm der Beklagte für diesen Kredit die Bürgschaft. Die Klägerin gewährte der GmbH vor und nach dem 8. Oktober 1989 noch weitere Kredite, für die sich der Beklagte ebenfalls verbürgte, zuletzt am 16. Februar 1990 über 780.000 DM. Die Klägerin, die nach ihrer Behauptung im Konkursverfahren keine volle Befriedigung erlangt hat, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 100.000 DM aus der Bürgschaft vom 8. Oktober 1989 in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
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