BayObLG - Beschluss vom 18.12.2002
1Z BR 105/02
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 § 2247 Abs. 1 § 2355 § 2356 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1786
OLGReport-BayObLG 2003, 173
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 433/02
AG Weilheim i. OB - Zweigstelle Schongau - VI 111/01,

Beweisanforderung bei Brieftestament - Testament ohne Urkunde - Anfechtung wegen Motivirrtums

BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 105/02

DRsp Nr. 2003/2676

Beweisanforderung bei Brieftestament - Testament ohne Urkunde - Anfechtung wegen Motivirrtums

»Zu den Beweisanforderungen an ein Brieftestament, an die Existenz eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann und an den Nachweis eines Anfechtungsgrundes bei behauptetem Motivirrtum.«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 § 2247 Abs. 1 § 2355 § 2356 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am 14.5.2001 im Alter von 87 Jahren. Er war in kinderloser Ehe verheiratet; seine Ehefrau verstarb am 25.2.2002. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Nichten des Erblassers, der Beteiligte zu 3 ist ein Großneffe, die Beteiligten zu 4 bis 6 sind Geschwister des Erblassers.

Der Erblasser verfasste am 16.10.1993 folgendes handschriftliche Testament:

Ich vermache mein gesamtes Eigentum meiner Nichte ... (Beteiligte zu 1)

Die Beteiligte zu 2 hat zwei an sie gerichtete, handschriftlich verfasste Briefe des Erblassers vom 5.8.1997 und 4.10.1997 dem Nachlassgericht vorgelegt. Das Schreiben vom 5.8.1997 ist lediglich auf der Durchschrift mit dem Vornamen des Erblassers und einer Adresse in Originalschrift unterzeichnet. Das Schreiben vom 4.10.1997 endet mit "Dein Onkel". Die Beteiligte zu 1 legte dem Nachlassgericht ein handschriftliches Schreiben des Erblassers an seine Schwägerin vom 15.9.1998 vor, das der Erblasser unterschrieben hatte.

Der Brief vom 5.8.1997 lautet - soweit lesbar - wie folgt:

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