OLG Köln - Beschluss vom 03.11.2003
2 Wx 26/03
Normen:
BGB § 2084 § 2078 Abs. 2 ; FGG § 12 § 25 ; ZPO § 377 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 78
FamRZ 2004, 1382
OLGReport-Köln 2004, 206
ZEV 2004, 329
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 53/03
AG Leverkusen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 253/02

Beweisaufnahme vor dem Beschwerdegericht im FGG-Verfahren - Berücksichtigung nach dem Erbfall eingetretener Umstände bei Motivirrtum über Verhältnisse des enterbten Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 26/03

DRsp Nr. 2004/13776

Beweisaufnahme vor dem Beschwerdegericht im FGG -Verfahren - Berücksichtigung nach dem Erbfall eingetretener Umstände bei Motivirrtum über Verhältnisse des enterbten Kindes

1. Das Beschwerdegericht ist auch unter Beachtung von § 12 FGG nicht stets gehalten, eine vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Eine Beweiserhebung ist vielmehr abzuschließen, wenn nach pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters von einer weiteren oder von einer erneuten Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwartet werden kann.2. Im FGG -Verfahren ist § 377 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, so dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob es einen Zeugen mündlich oder schriftlich vernimmt.3. Das Ergebnis einer ohne Aussagegenehmigung durchgeführte Vernehmung eines der Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegenden Zeugen (hier Notar) darf im Rahmen der Entscheidung verwertet werden.4. Ein Motivirrtum kann auch bei einem grundlegenden Irrtum des Erblassers über die Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des von der Erbfolge ausgeschlossenen Kindes gegeben sein. Insoweit können auch nach dem Erbfall eintretende Umstände Berücksichtigung finden.

Normenkette:

BGB § 2084 § 2078 Abs. 2 ; FGG § 12 § 25 ; ZPO § 377 Abs. 3 ;

Gründe: