OLG Koblenz - Beschluss vom 09.10.2000
9 WF 577/00
Normen:
GKG (1975) § 19a Abs. 1 ; GKG (2004) § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 181
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 250/99

Beweisgebühr bzw Streitwert bei Streit zwsichen Ehegatten über die Regelung der elterlichen Sorge

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2000 - Aktenzeichen 9 WF 577/00

DRsp Nr. 2004/3853

Beweisgebühr bzw Streitwert bei Streit zwsichen Ehegatten über die Regelung der elterlichen Sorge

Besteht zwischen den Ehegatten kein Streit über die Regelung der elterlichen Sorge, so löst die nach dem Gesetz vorgeschriebene Anhörung weder eine Beweisgebühr aus, noch ist der Streitwert zu erhöhen.

Normenkette:

GKG (1975) § 19a Abs. 1 ; GKG (2004) § 46 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 613 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit welcher sich der Bezirksrevisor dagegen wendet, dass das Familiengericht für die Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge einen Streitwert von 1500 DM festgesetzt hat, hat in der Sache Erfolg.

Die Frage, ob durch die in § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung der Ehegatten die Beweisgebühr auch nach dem Gegenstand der elterlichen Sorge ausgelöst wird, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während das OLG Koblenz - 13. Senat - diese Frage bejaht (Beschluss vom 08.06.1999 - 13 WF 326/99, Juristisches Büro 1999, 469), haben sich das Schleswig-Holsteinische OLG (Rechtspfleger 1999, 508), das OLG Karlsruhe (MDR 2000, 87) und das OLG Nürnberg (MDR 2000, 86) dagegen ausgesprochen.