Die Beschwerde, mit welcher sich der Bezirksrevisor dagegen wendet, dass das Familiengericht für die Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge einen Streitwert von 1500 DM festgesetzt hat, hat in der Sache Erfolg.
Die Frage, ob durch die in § 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Anhörung der Ehegatten die Beweisgebühr auch nach dem Gegenstand der elterlichen Sorge ausgelöst wird, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während das OLG Koblenz - 13. Senat - diese Frage bejaht (Beschluss vom 08.06.1999 -
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