OLG Koblenz - Beschluss vom 13.11.2000
11 WF 565/00
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGG § 53b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 56
FamRZ 2001, 781
MDR 2001, 297
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 08.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 34/99

Beweisgebühr im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 11 WF 565/00

DRsp Nr. 2004/18218

Beweisgebühr im Versorgungsausgleichsverfahren

Zum Anfall der Beweisgebühr im Versorgungsausgleichsverfahren, wenn Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt werden. [Die Neuregelung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das RVG sieht keine Beweisgebühr mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; FGG § 53b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Rechtsanwälte W und W gegen den Beschluss des Amtsgerichts -- Familiengerichts -- M vom 08.09.2000 ist nicht begründet.

Zwar hat der BGH in einem Verfahren, in dem er sich mit den Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens beschäftigt hat, die Auffassung vertreten, die im Versorgungsausgleichsverfahren gemäß § 53 b II 2 FGG eingeholte Auskunft eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung sei ein Unterfall der in den §§ 273 II 2, 358 a Satz 2 Nr. 2 ZPO angesprochenen amtlichen Auskunft und damit Zeugen- und Sachverständigenbeweis (siehe BGH FamRZ 84, 159, zuletzt BGH FamRZ 1998, 89, 90).