BGH - Beschluss vom 21.09.2017
IX ZB 83/16
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1-2; EuGVÜ Art. 33 Abs. 3; EuGVÜ Art. 36; EuGVVO Art. 34 Nr. 1-2; EuGVVO a.F. Art. 54 ; ZPO § 1032 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DZWIR 2017, 600
MDR 2017, 1324
ZInsO 2017, 2282
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 291/11
OLG Köln, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 9/15

Beweislast des Klägers für die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten; Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung; Einlassen auf das Verfahren im Urteilsstaat

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen IX ZB 83/16

DRsp Nr. 2017/14821

Beweislast des Klägers für die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten; Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung; Einlassen auf das Verfahren im Urteilsstaat

Hat der Beklagte sich auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen, trägt der die Vollstreckbarerklärung begehrende Kläger des Ausgangsverfahrens die Beweislast, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der Beklagte die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1 wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 2016 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1-2; EuGVÜ Art. 33 Abs. 3; EuGVÜ Art. 36; EuGVVO Art. 34 Nr. 1-2; EuGVVO a.F. Art. 54 ; ZPO § 1032 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Gründe

A.