FG Thüringen - Urteil vom 19.03.2013
1 K 1013/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB XII § 43 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 3; FGO § 102; AO § 5; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 2;

Beweislast des Sozialleistungsträgers im Verfahren der Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges, behindertes, teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes Kind

FG Thüringen, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 1 K 1013/11

DRsp Nr. 2014/2977

Beweislast des Sozialleistungsträgers im Verfahren der Abzweigung von Kindergeld für ein volljähriges, behindertes, teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes Kind

1. Entstehen dem Kindergeldberechtigten eigene Unterhaltsaufwendungen für das volljährige behinderte, teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachte, im Übrigen im Haushalt des Kindergeldberechtigten lebende Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes, kommt eine Abzweigung des Kindergelds an den Sozialleistungsträger nicht in Betracht. 2. Es spricht eine tatsächliche, anhand konkreter Feststellungen im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür, dass die Unterhaltsleistungen der Kindergeldberechtigten für ihr behindertes Kind den Kindergeldbetrag übersteigen, wenn die Kindergeldberechtigten selbst nicht von Sozialhilfeleistungen leben.