OLG Celle - Urteil vom 19.10.1993
18 UF 131/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 935 § 940 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)287h-i
EzFamR aktuell 1994, 37
FamRZ 1994, 386
FuR 1994, 49
NJW-RR 1994, 900
OLGReport-Celle 1994, 41

Beweislastverteilung im Verfahren der einstweiligen Verfügung

OLG Celle, Urteil vom 19.10.1993 - Aktenzeichen 18 UF 131/93

DRsp Nr. 1994/8299

Beweislastverteilung im Verfahren der einstweiligen Verfügung

1. Für die Beweislastverteilung gelten im Verfahren der einstweiligen Verfügung keine Besonderheiten.2. Da im Unterhaltsverfahren bei der Leistungsverfügung durch die Zahlung der streitige Anspruch aber erfüllt wird, was letztlich zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, ist bei der Glaubhaftmachung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.3. Macht der Antragsgegner einen Anspruchsausschluß wegen grober Unbilligkeit ( § 1579 Nr. 6 BGB ) geltend, der bestritten wird und für den er im Hauptsacheverfahren die Beweislast hätte, ändert dies nichts an der Beweislastverteilung im Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 6 ; ZPO § 935 § 940 ;

Entscheidungsgründe

I.