I.
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 27.06.2002, Az.: 4 F 71/02 (Bl. 31 bis 32 d. A.), ist nicht begründet.
Denn zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Klage seiner minderjährigen Tochter, der Klägerin, auf Abänderung der Urkunde des Jugendamtes des Landkreises Quedlinburg vom 20.12.1994, Urkunden-Reg.-Nr. 507/1994 (Bl. 12 d. A.), derzufolge er dieser ab November 1994 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 141,00 DM (entspricht 72,10 Euro) schuldet, verneint und einen Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Januar dieses Jahres in Höhe von 249,00 Euro für begründet erachtet.
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