Das klagende Kind ist am 28. Juli 1985 von der ledigen Pferdewirtschaftsmeisterin R. geboren worden. Es nimmt den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch. Nach seiner Behauptung hat der verheiratete Beklagte, der eine Reitanlage betreibt und die Kindesmutter bis Herbst 1986 beschäftigt hat, mit dieser von März 1979 bis April 1986 intime Beziehungen unterhalten, in deren Verlauf es regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gekommen sei.
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