OLG Naumburg - Urteil vom 10.01.2014
10 U 11/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; StVZO § 41b;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 596
NZV 2014, 6
NZV 2015, 34
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 308/12

Beweiswürdigung bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung mit ABS ausgerüsteter Fahrzeuge

OLG Naumburg, Urteil vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 10 U 11/13

DRsp Nr. 2014/4432

Beweiswürdigung bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung mit ABS ausgerüsteter Fahrzeuge

Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von Fahrzeugen mit eingebautem Antiblockiersystem (ABS) bzw. "Automatischem Blockierverhinderer" (ABV) in der Wortwahl des § 41 b StVZO sprechen fehlende Bremsspuren weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Februar 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal - Geschäfts-Nr.: 23 O 308/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; StVZO § 41b;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Klägerin - im Berufungsrechtszug klargestellt: als Fahrzeugeigentümerin - verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 16. März 2012 gegen 14.25 Uhr, dessen Ablauf im Wesentlichen aus der informationshalber beigezogenen Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Stendal mit der Geschäfts-Nr. 590 Js 10275/12 ersichtlich ist: