BGH - Urteil vom 27.01.2022
3 StR 74/21
Normen:
StGB a.F. § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 1754;
Fundstellen:
NStZ-RR 2022, 145
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 KLs 22/18

Beweiswürdigung zur hinreichenden Konkretisierung der Tatfrequenz der Missbrauchsfälle; Vornahme von sexuellen Handlungen und Vergewaltigung durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der minderjährigen Adoptivtochter

BGH, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 3 StR 74/21

DRsp Nr. 2022/4514

Beweiswürdigung zur hinreichenden Konkretisierung der Tatfrequenz der Missbrauchsfälle; Vornahme von sexuellen Handlungen und Vergewaltigung durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der minderjährigen Adoptivtochter

Bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen dürfen zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist aber, dass das Gericht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. September 2020 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB a.F. § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BGB § 1754;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (sexuellen) Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 145 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

I.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: