OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.09.2005
16 UF 175/05
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 3 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BarwertVO § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 709
OLGReport-Stuttgart 2006, 61
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 1814/04

Bewertung ausgleichspflichtiger Anwartschaften beim Versorgungsausgleich; Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler Chrysler Unterstützungskasse GmbH

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 16 UF 175/05

DRsp Nr. 2005/17253

Bewertung ausgleichspflichtiger Anwartschaften beim Versorgungsausgleich; Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler Chrysler Unterstützungskasse GmbH

»Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Daimler Chrysler Unterstützungskasse GmbH sind im Leistungsstadium volldynamisch.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 3 ; BGB § 1587a Abs. 4 ; BGB § 1587b Abs. 1 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BarwertVO § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Urteil des Familiengerichts führt in der Sache zu deren Abänderung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.

I.

Das Familiengericht hat die am 12.11.1991 geschlossene Ehe der Parteien auf den im Januar 2005 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Gunsten der Ehefrau in Höhe von monatlich 158,77 EUR das Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) und in Höhe weiterer 6,84 EUR das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG stattfindet. Eingeleitet wurde das Verfahren durch einen am 14.12.2004 zugestellten, später zurückgenommenen Scheidungsantrag des Ehemannes.