BGH, Beschluß vom 24.02.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 508/80
DRsp Nr. 1994/4906
Bewertung ausländischer Anwartschaften
Die Bestimmung des § 1587a Abs. 5BGB ist vor allem geschaffen worden, um eine sachgerechte Bewertung ausländischer Anwartschaften zu ermöglichen. Diese sind, wenn sie in der Ehezeit erworben worden sind, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Praktische Schwierigkeiten, die sich bei der Einbeziehung ausländischer Anrechte in den Versorgungsausgleich ergeben können, rechtfertigen es nicht, in solchen Fällen einen Ausgleich generell auszuschließen.