BGH - Beschluß vom 15.11.1995
XII ZB 4/95
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587c; PersStärkeG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2; VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Gesamtzeit 3
EzFamR BGB § 1587a Nr. 90
EzFamR aktuell 1996, 67
FamRZ 1996, 215
NJW-RR 1996, 449
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Celle,

Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen XII ZB 4/95

DRsp Nr. 1996/105

Bewertung der Soldatenversorgung nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand im Versorgungsausgleich

»a) Ist ein Soldat auf eigenen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 PersStärkeG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, so ist im Versorgungsausgleich von der tatsächlich erlangten Soldatenversorgung auszugehen, auch soweit diese auf der Berücksichtigung der Zurechnungszeit des § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruht. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand erst nach der Ehezeit gestellt worden ist. b) Bei der Berechnung des Ehezeitanteils dieser Versorgung ist als "Gesamtzeit" im Sinne des § 1587 Abs. 2 Nr. 1 BGB die durch die vorzeitige Pensionierung begrenzte ruhegehaltsfähige Dienstzeit, unter Außerachtlassung der auf § 6 Abs. 2 PersStärkeG beruhenden Zurechnungszeit, zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 1, § 1587c; PersStärkeG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2; VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die am 27. September 1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 23. Juni 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 7. Dezember 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 15. September 1992 zugestellt worden.