BGH vom 09.07.1986
IVb ZB 139/83
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Soldatenversorgung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 7 Satz 1 Mindestbeschäftigungszeit 1
FamRZ 1986, 975
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 23
MDR 1987, 129

Bewertung einer Anwartschaft auf Soldatenversorgung; Berücksichtigung der Stellenzulage für fliegendes Personal

BGH, vom 09.07.1986 - Aktenzeichen IVb ZB 139/83

DRsp Nr. 1994/4331

Bewertung einer Anwartschaft auf Soldatenversorgung; Berücksichtigung der Stellenzulage für fliegendes Personal

»Bei der Bewertung einer Anwartschaft auf Soldatenversorgung für den Versorgungsausgleich ist die Stellenzulage für fliegendes Personal nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei Ehezeitende bereits ruhegehaltfähig war.« Dagegen kann die Stellenzulage, die für die Fortdauer der Verwendung in einer bestimmten, sehr anspruchsvollen Funktion (hier: für fliegendes Personal bei der Bundeswehr) bezahlt wird, nur dann in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn sie am Ende der Zeit bereits ruhegehaltsfähig war (das ist nach Ablauf der hier erforderlichen 5jährigen Verwendungszeit als Flieger der Fall). Die Verwendungsfrist geht nämlich über die in § 1587a Abs. 7 Satz 1 BGB leicht zu stellende Prognose der Fortdauer der Beamteneigenschaft erheblich hinaus.

Normenkette:

BGB § 1587a;

I. Die Parteien haben am 4. Oktober 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. April 1981 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geschieden.