BGH - Beschluß vom 28.09.1994
XII ZB 82/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Umrechnung 2
EzFamR BGB § 1587a Nr. 78
EzFamR aktuell 1994, 436
FamRZ 1994, 1583
NJW-RR 1995, 1
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Bewertung einer bei Ehezeitende nahe bevorstehenden berufsständischen Versorgung

BGH, Beschluß vom 28.09.1994 - Aktenzeichen XII ZB 82/93

DRsp Nr. 1995/260

Bewertung einer bei Ehezeitende nahe bevorstehenden berufsständischen Versorgung

»Auch wenn bei Ehezeitende der Bezug von Ruhegeld einer berufsständischen Versorgung nahe bevorsteht und das Ruhegeld im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits bezogen wird, ist dem Versorgungsausgleich nicht der tatsächliche Zahlbetrag, sondern der bei Ehezeitende erreichte Wert der Versorgung zugrunde zu legen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 ; VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1927 geborenen Parteien haben am 2. April 1953 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 17. Mai 1991 zugestellt worden.