Die Parteien, deren am 28. Februar 1969 geschlossenen Ehe durch insoweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 20. Mai 1998 geschieden wurde, streiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Revisionsverfahren noch um die Bewertung einer stillen Beteiligung des Antragsgegners.
Die Parteien waren zu Beginn ihrer Ehe vermögenslos. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts belief sich das Endvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 16. März 1994 auf 9.756,96 DM, das des Antragsgegners - ohne die stille Beteiligung - auf 52.437,47 DM (unstreitige Vermögenswerte von 19.503,88 DM zuzüglich einer Darlehensforderung von 35.054,00 DM und eines Kautionsrückzahlungsanspruchs von 3.000 DM abzüglich Bankverbindlichkeiten von 5.120,41 DM.
Mit der stillen Beteiligung hat es folgende Bewandtnis:
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