BGH - Urteil vom 11.12.2002
XII ZR 27/00
Normen:
BGB § 1376 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1645
FuR 2003, 372
MDR 2003, 334
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

BGH, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen XII ZR 27/00

DRsp Nr. 2003/265

Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

»Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).«

Normenkette:

BGB § 1376 ;

Tatbestand:

Die Parteien, deren am 28. Februar 1969 geschlossenen Ehe durch insoweit rechtskräftiges Verbundurteil vom 20. Mai 1998 geschieden wurde, streiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs im Revisionsverfahren noch um die Bewertung einer stillen Beteiligung des Antragsgegners.

Die Parteien waren zu Beginn ihrer Ehe vermögenslos. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts belief sich das Endvermögen der Antragstellerin zum Stichtag 16. März 1994 auf 9.756,96 DM, das des Antragsgegners - ohne die stille Beteiligung - auf 52.437,47 DM (unstreitige Vermögenswerte von 19.503,88 DM zuzüglich einer Darlehensforderung von 35.054,00 DM und eines Kautionsrückzahlungsanspruchs von 3.000 DM abzüglich Bankverbindlichkeiten von 5.120,41 DM.

Mit der stillen Beteiligung hat es folgende Bewandtnis: