OLG Celle - Beschluss vom 30.08.2011
10 UF 127/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 27; VersAusglG § 46;
Fundstellen:
FamRB 2011, 369
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 604 F 1197/10

Bewertung einer privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich; Berücksichtigung der Aussicht auf Schlussüberschüsse und Beteiligung an Bewertungsreserven

OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 10 UF 127/11

DRsp Nr. 2011/15943

Bewertung einer privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich; Berücksichtigung der Aussicht auf Schlussüberschüsse und Beteiligung an Bewertungsreserven

1. Die Aussicht auf Schlussüberschüsse und Beteiligung an Bewertungsreserven ist beim Ausgleichswert einer privaten Rentenversicherung, auf die § 176 Abs. 3 VVG a.F. anzuwenden ist, nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch bei der Prüfung der Geringwertigkeit des Anrechts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. 2. Die interne Teilung des Anrechts aus einer privaten Rentenversicherung bezieht sich jedoch auch auf den durch den Schlussüberschuss und die Beteiligung an den Bewertungsreserven eintretenden Wertzuwachs des Anrechts. Dies kann im Entscheidungstenor klarstellend zum Ausdruck gebracht werden. 3. Ein geringwertiges Anrecht ist in den Wertausgleich einzubeziehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte für seinen notwendigen Unterhalt auf das Anrecht angewiesen ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. Februar 2011 im dritten Absatz der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst: