BGH - Beschluss vom 19.12.2012
XII ZB 299/10
Normen:
SG § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 85
FamRB 2013, 75
FamRZ 2013, 435
MDR 2013, 283
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 358/09
OLG Koblenz, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 247/10

Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich hinsichtlich der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 299/10

DRsp Nr. 2013/1709

Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich hinsichtlich der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG

Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 XII ZB 371/11 FamRZ 2012, 944). Ahrweiler

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 2010 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Verfahrenswert:2.500 €

Normenkette:

SG § 45 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.

Das Familiengericht hat die am 27. Dezember 1985 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 17. September 2009 zugestellten Scheidungsantrag insoweit rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. Dezember 1985 bis 31. August 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) als Soldat zuletzt im Rang eines Berufsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A 9 Versorgungsanrechte bei der Beteiligten zu 2. Die Ehefrau erwarb Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung.