BGH - Beschluß vom 10.07.2002
XII ZB 147/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4 lit c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1469
FamRZ 2002, 1469
FuR 2002, 518
FuR 2002, 518
MDR 2002, 1436
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Bewertung einer Versorgungsanwartschaft der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen

BGH, Beschluß vom 10.07.2002 - Aktenzeichen XII ZB 147/00

DRsp Nr. 2002/11875

Bewertung einer Versorgungsanwartschaft der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen

»Zur Frage der Bewertung der Versorgung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, 4 lit c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 2. März 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), die Ehefrau - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von 874,22 DM und der Ehemann in Höhe von 518,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für beide Parteien jeweils eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der Bayerischen Versicherungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1, VddB) festgestellt, für die Ehefrau in Höhe von 10.316,04 DM jährlich, für den Ehemann in Höhe von 4.814,04 DM, ebenfalls jährlich.