I. Die am 28. Februar 1980 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 5. November 1992 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 2. März 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 1. Juli 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Februar 1980 bis 31. Oktober 1992; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen des Amtsgerichts beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 2, BfA), die Ehefrau - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von 874,22 DM und der Ehemann in Höhe von 518,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben ist für beide Parteien jeweils eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der Bayerischen Versicherungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1, VddB) festgestellt, für die Ehefrau in Höhe von 10.316,04 DM jährlich, für den Ehemann in Höhe von 4.814,04 DM, ebenfalls jährlich.
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