BGH - Beschluß vom 17.10.2001
XII ZB 178/00
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 3 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 289
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Bewertung einer Versorgungsanwartschaft in der Bayerischen Architektenversorgung

BGH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen XII ZB 178/00

DRsp Nr. 2001/16266

Bewertung einer Versorgungsanwartschaft in der Bayerischen Architektenversorgung

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind Anwartschaften in der Bayerischen Architektenversorgung in der Anwartschaftsphase als statisch und in der Leistungsphase als dynamisch zu bewerten. Die Barwertermittlung hat nach der Barwertverordnung zu erfolgen.

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 3 ; BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 16. November 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1; BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 DM und der Ehemann in Höhe von 473,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architektenversorgung (Beteiligte zu 2; Bay. Architektenversorgung).