I. Die am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 16. November 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1; BfA), und zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 DM und der Ehemann in Höhe von 473,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architektenversorgung (Beteiligte zu 2; Bay. Architektenversorgung).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|