AG Rheine, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 251/01
OLG Hamm, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 144/07
Bewertung eines Vermögensgegenstandes als Aufgabe eines Tatrichters durch Auswahl und Anwendung einer sachverhaltsspezifischen im Einzelfall geeigneten Bewertungsart; Bestimmung der Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts durch Schätzung eines Tatrichters; Bestimmung des Wertes eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses; Unterwerfung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände unter die gerichtliche Hausratsverteilung
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen XII ZR 170/09
DRsp Nr. 2011/279
Bewertung eines Vermögensgegenstandes als Aufgabe eines Tatrichters durch Auswahl und Anwendung einer sachverhaltsspezifischen im Einzelfall geeigneten Bewertungsart; Bestimmung der Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts durch Schätzung eines Tatrichters; Bestimmung des Wertes eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses; Unterwerfung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände unter die gerichtliche Hausratsverteilung
a) Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 130, 298, 303 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154).b) Lässt sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gemäß § 287ZPO durchzuführenden Schätzung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen.
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