BGH - Urteil vom 17.11.2010
XII ZR 170/09
Normen:
ZPO § 287 Abs. 2; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1568b;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 97
DStR 2011, 581
FamRB 2011, 97
FamRB 2011, 98
FamRZ 2011, 183
FamRZ 2011, 360
FuR 2011, 157
MDR 2011, 228
NJW 2011, 601
NZM 2011, 131
NotBZ 2011, 97
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 251/01
OLG Hamm, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 144/07

Bewertung eines Vermögensgegenstandes als Aufgabe eines Tatrichters durch Auswahl und Anwendung einer sachverhaltsspezifischen im Einzelfall geeigneten Bewertungsart; Bestimmung der Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts durch Schätzung eines Tatrichters; Bestimmung des Wertes eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses; Unterwerfung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände unter die gerichtliche Hausratsverteilung

BGH, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen XII ZR 170/09

DRsp Nr. 2011/279

Bewertung eines Vermögensgegenstandes als Aufgabe eines Tatrichters durch Auswahl und Anwendung einer sachverhaltsspezifischen im Einzelfall geeigneten Bewertungsart; Bestimmung der Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts durch Schätzung eines Tatrichters; Bestimmung des Wertes eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses; Unterwerfung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände unter die gerichtliche Hausratsverteilung

a) Wird die Art und Weise der Bewertung eines Vermögensgegenstandes vom Gesetz nicht geregelt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 130, 298, 303 und vom 17. Juli 2002 - XII ZR 218/00 - FamRZ 2003, 153, 154). b) Lässt sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gemäß § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen.