OLG München - Beschluss vom 14.10.2010
12 UF 605/10
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5; FamFG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 659/09

Bewertung von Anrechten bei einer Pensionskasse

OLG München, Beschluss vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 12 UF 605/10

DRsp Nr. 2011/4265

Bewertung von Anrechten bei einer Pensionskasse

Das Anrecht des Ausgleichspflichtigen bei einer Pensionskasse ist nach dem Kapitalwert zum Stichtag zu ermitteln. Dies geschieht, indem von dem ehezeitgebundenen Garantie-Deckungskapital der auf Überschussanteilen während der Ehezeit beruhende, in einen Fonds umgewandelte Anteil abgezogen und mit dem Wert zum Stichtag berücksichtigt wird. Wertveränderungen mit zum Zeitpunkt der Entscheidung sind dadurch zu berücksichtigen, dass die Übertragung des Ausgleichswerts bezogen auf das Ende der Ehezeit erfolgt.

1. Auf die Beschwerde der S.Pensionskasse AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 29.4.2010 in Ziffer 2 Satz 3 neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. Pensionskassen AG, ...166 zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage beruhende Anrecht in Höhe von € 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der S. Pensionskasse AG zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf € 1.000 festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5;