OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 11 UF 134/01
DRsp Nr. 2004/15024
Bewertung von Anrechten im Versorgungsausgleich
»Soweit im Leistungsfall die BarwertVO wegen erheblicher Fehlbewertung nicht anzuwenden ist (BGH, 5. September 2001, XII ZB 121/99, FamRZ 2001, 1695, 1700), kann - auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäß § 10aVAHRG - übergangsweise (bis zu einer gesetzlichen Neuregelung) die Bewertung des betreffenden nicht volldynamischen Anrechts in der Weise erfolgen, dass der (ehezeitanteilige) nominelle Leistungsbetrag im Entscheidungszeitpunkt durch den für diesen Zeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert geteilt und anschließend mit dem aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende vervielfältigt wird (im Anschluss an Bernger, FamRZ 2002, 218, 222; NJW 2002, 260, 265f.).«