OLG Celle - Beschluß vom 14.07.1995
18 UF 52/95
Normen:
ALG § 23 Abs. 1 § 23 Abs. 4 § 97 § 99 Abs. 2 ; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)318b-c
EzFamR aktuell 1996, 386
FamRZ 1996, 1360

Bewertung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung nach Inkrafttreten des ALG

OLG Celle, Beschluß vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 18 UF 52/95

DRsp Nr. 1996/22895

Bewertung von Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung nach Inkrafttreten des ALG

»1. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) am 1.1.1995 sind die Anwartschaften aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung auch dann auf der Grundlage des neuen Rechts zu bewerten, wenn die Ehezeit vor dem 1.1.1995 endete.2. Zur Ermittlung des allgemeinen Rentenwertes i.S. von § 23 Abs. 1, 4 ALG bei einem Ehezeitende vor dem 1.1.1995.«3. Die Berechnung des Ehezeitanteils für Mitglieder der landwirtschaftlichen Alterskasse richtet sich nach dem am 1.1.1995 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (BGBl I 1890), welches in Art. 1 das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte enthält, das mit Wirkung von diesem Tag an die Stelle des zugleich aufgehobenen Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - getreten ist (Einzelheiten bei: Greßmann/Klattenhoff, FamRZ 1995, 577 ff.).4. Für die Berechnung der Rente gilt zunächst die neue Rentenformel des § 23 ALG. Der allgemeine Rentenwert ist die generelle Leistungsbemessungsgrundlage in der Alterssicherung der Landwirte. Er entspricht nach § 24 Abs. 4 ALG ab 1.1.1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das nach dem bisherigen Recht errechnete Altersgeld eines unverheirateten Versicherten mit 40 Beitragsjahren durch 40 dividiert wird.