OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.03.2000
1 UF 145/99
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4b ;
Fundstellen:
NJW 2000, 3145

Bewertung von Anwartschaften in der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen; Bestimmung des Ehezeitanteils

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 1 UF 145/99

DRsp Nr. 2005/13490

Bewertung von Anwartschaften in der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen; Bestimmung des Ehezeitanteils

1. Versorgungsanwartschaften in der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen sind im Anwartschafts- und Leistungsstadium voll dynamisch. 2. Die Höhe der gewährten Altersversorgung bestimmt sich nach § 1587a Abs.2 Nr. 4b BGB. 3. Zusatzzeiten, die nach der Satzung für den Eintritt in die Rechtsanwaltsversorgung vor Vollendung eines bestimmten Lebensalters gewährt werden, sind nicht hinzuzuzählen, da sie lediglich einen die Rentehöhe steigernden Berechnungsfaktor darstellen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4b ;
Fundstellen
NJW 2000, 3145