OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.06.2002
2 UF 126/98
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 682
OLGReport-Karlsruhe 2003, 67
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 18.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 246/90

Bewertung von Kautionsforderungen in der Vermögensbilanz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 2 UF 126/98

DRsp Nr. 2003/1104

Bewertung von Kautionsforderungen in der Vermögensbilanz

»Bei Kautionsforderungen handelt es sich um sog. unsichere Rechte, welche nur hinsichtlich ihres sicheren Teils, also mit ihrem Schätzwert in die Vermögensbilanz einzustellen sind. Unsicherheiten müssen sich dabei aber zu Lasten des Klägers auswirken, der die Beweislast für das Endvermögen beider Parteien trägt. Dies rechtfertigt es, die Kautionsforderung in voller Höhe seinem Endvermögen zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1376 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, dessen am 08.07.1977 mit der Beklagten geschlossene Ehe am 13.10.1987 rechtskräftig geschieden worden ist, fordert von der Beklagten die Zahlung von Zugewinnausgleich, den er zuletzt mit 25.542,89 DM beziffert hat.