OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.04.2014
18 WF 85/14
Normen:
BGB § 1374 Abs. 3; ZPO § 485 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 87
NJW 2014, 2885
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 14.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1467/13

Bewertung von Verbindlichkeiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 18 WF 85/14

DRsp Nr. 2014/10434

Bewertung von Verbindlichkeiten im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Die Frage, wie Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen eines Ehegatten und die Tatsache, dass in einer nachfolgenden Privatinsolvenz eine erhebliche Schuldentilgung stattgefunden hat, zu bewerten ist, ist eine reine Rechtsfrage und der Beweiserhebung in einem selbständigen Beweisverfahren nicht zugänglich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 14.2.2014 - 8 F 1467/13 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

BGB § 1374 Abs. 3; ZPO § 485 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Bewertung zweier Vermögenswerte im Anfangs- und Endvermögen.

Die Beteiligten haben am 3.3.1998 geheiratet, das Scheidungsverfahren wurde am 27.6.2011 rechtshängig und die rechtskräftige Scheidung erfolgte am 30.12.2011.

Die Antragstellerin möchte im isolierten Güterrechtsverfahren einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen.

Nach Auskunftserteilung des Antragsgegners will die Antragstellerin mittels eines Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren den angegebenen Wert der Eigentumswohnung des Antragsgegners in S. zum Stichtag 27.6.2011 überprüfen lassen.