I. Die am 11. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Juni 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. September 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Februar 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Juni 1971 bis 31. Mai 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die am 14. Februar 1950 geborene Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 238,86 DM und der am 12. Mai 1937 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der Zahnärztekammer Niedersachen (Verfahrensbeteiligte zu 2., ZÄK Nds.) in Höhe von 2.470,00 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1997. Das ehezeitliche Deckungskapital für die Versorgung des Ehemannes beträgt 329.051 DM.
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