1. Auf die befristete Beschwerde der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 30. September 2008, Az.: 4 F 84/07 VA, hinsichtlich der die Beschwerdeführerin betreffenden Regelung zum Versorgungsausgleich abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Zulasten der Rentenversorgung des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, Mitgliedsnummer: ... , werden im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG, bezogen auf den 28. Februar 2007 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 17,07 Euro monatlich zugunsten der dort ebenfalls eine Altersversorgung unterhaltenden Antragstellerin, Mitgliedsnummer: ... , begründet.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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