OLG Naumburg - Beschluss vom 22.05.2009
4 UF 92/08
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 1; SGB VI § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2009, 818
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 84/07

Bewertung von Versorgungsanwartschaften

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 4 UF 92/08

DRsp Nr. 2009/21779

Bewertung von Versorgungsanwartschaften

Sieht eine Versorgung die Aufteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG (Realteilung) vor, ergibt sich der Wert aus der Versorgung selber, eine Umbewertung durch Anwendung der Barwert-Verordnung ist unzulässig.

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt wird der Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 30. September 2008, Az.: 4 F 84/07 VA, hinsichtlich der die Beschwerdeführerin betreffenden Regelung zum Versorgungsausgleich abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Zulasten der Rentenversorgung des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, Mitgliedsnummer: ... , werden im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG, bezogen auf den 28. Februar 2007 als Ende der Ehezeit, Rentenanwartschaften in Höhe von 17,07 Euro monatlich zugunsten der dort ebenfalls eine Altersversorgung unterhaltenden Antragstellerin, Mitgliedsnummer: ... , begründet.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 1; SGB VI § 121 Abs. 2;

Gründe:

I.