OLG Thüringen - Beschluss vom 17.10.2005
1 UF 151/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 3 § 1587c ; BNotO § 48a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 710
OLGReport-Jena 2006, 62
Vorinstanzen:
AG Schmalkalden, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 142/99

Bewertung von Versorgungsrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen 1 UF 151/04

DRsp Nr. 2005/20207

Bewertung von Versorgungsrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig

»Zur Frage der Bewertung von Versorungsrechten bei der Ländernotarkasse Leipzig.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b, Abs. 3 § 1587c ; BNotO § 48a ;

Entscheidungsgründe:

Die am 03.09.1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 17.06.1999 zugestellten Scheidungsantrages des Antragstellers durch Urteil des Familiengerichts Schmalkalden vom 15.08.2001 geschieden und der Versorgungsausgleich durch Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, der Versorgungsausgleich sei auszuschließen, da die Antragsgegnerin es während ihrer Selbständigkeit unterlassen habe, eine eigene Altersversorgung im Rahmen des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs aufzubauen. Die Alterssicherung der Antragstellerin erfolge über eine von ihr abgeschlossene entsprechend hohe Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht. Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin im Rahmen des Zugewinns seien durch seine Leistungen in einem solchen Maße erhöht worden, dass ein Versorgungsausgleich zu seinen Lasten grob unbillig wäre.