Bewertungsstichtag für in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte; Beachtlichkeit einer nachehezeitlichen Veränderung; Begriff der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
BGH, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen XII ZB 232/94
DRsp Nr. 1998/18728
Bewertungsstichtag für in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrechte; Beachtlichkeit einer nachehezeitlichen Veränderung; Begriff der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
1. Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich zwar grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebenden Bewertungsstichtag. Aus Gründen der Prozeßökonomie sind aber bereits im Erstverfahren auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Allgemein sind damit alle nachehezeitlich veränderten Umstände, die nach § 10 aVAHRG zu einer Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung führen würden, schon im Erstverfahren zu berücksichtigen.2. Eine zu beachtende nachehezeitliche Veränderung liegt auch dann vor, wenn - wie hier - die zunächst zugesagte Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung in eine weitergehende Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen umgewandelt wird.
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