OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.07.2022
12 A 3621/20
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1687;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1002/20

Bewilligung der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Betreuung eines Kindes im sog. Wechselmodel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 12 A 3621/20

DRsp Nr. 2022/11498

Bewilligung der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Betreuung eines Kindes im sog. Wechselmodel

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1687;

Gründe

I.