Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 11.12.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts C......, M...., bewilligt wird.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch Erfolg.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1990, 180), soweit Erfolgsaussicht für die Klage gegeben war.
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