OLG Koblenz - Beschluss vom 12.02.2009
11 WF 127/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1232
MDR 2009, 947
OLGReport-Koblenz 2009, 418
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 256/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 11 WF 127/09

DRsp Nr. 2009/6170

Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren

Bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 11.12.2008 teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts C......, M...., bewilligt wird.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch Erfolg.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht nur für den Vergleich, sondern für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren zu bewilligen (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1990, 180), soweit Erfolgsaussicht für die Klage gegeben war.