OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2010
II-13 WF 207/10
Normen:
BGB § 1612a Abs. 1 BGB; FamFG § 239; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1158
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 187/10

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen II-13 WF 207/10

DRsp Nr. 2011/2270

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung

Tituliert der Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt in statischer und nicht, wie vom Berechtigten gefordert, in dynamischer Form nach § 1612a I BGB, so besteht für den Antrag auf Abänderung des Titels hinreichende Erfolgsaussicht. Das Abänderungsbegehren ist auch nicht mutwillig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.08.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 06.08.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin über die erfolgte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hinaus auch für den Antrag zu 2.) aus dem Schriftsatz vom 11.08.2010 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in F bewilligt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1612a Abs. 1 BGB; FamFG § 239; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

A.