OLG Koblenz - Beschluss vom 20.04.2009
11 WF 274/09
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1932
NJW-RR 2009, 1308
NJW-RR 2011, 1080
OLGReport-Koblenz 2009, 646
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 1/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer Scheinehe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 11 WF 274/09

DRsp Nr. 2009/13585

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer Scheinehe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Für einen Eheaufhebungsantrag kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass bei Schließung der Ehe bereits die spätere Stellung des Antrags auf Aufhebung dieser Ehe beabsichtigt war (im Anschluss an OLG Koblenz, FamRZ 2004, 548).

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bingen am Rhein vom 5.2.2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für ein auf Aufhebung einer Scheinehe gerichtetes Verfahren zu bewilligen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Hinsichtlich der Sachdarstellung der verschiedenen Auffassungen wird auf die Entscheidung BGH, FamRZ 2005, 1477, 1478 Bezug genommen. Zuletzt hat unter Berücksichtigung der in dieser BGH-Entscheidung erfolgten Ausführungen das OLG Saarbrücken Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer Scheinehe bewilligt, weil Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO nicht gegeben sei (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 626 ff.).