OLG Brandenburg - Urteil vom 20.07.2012
9 WF 90/11
Normen:
BGB § 1587; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 164/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts; Berechnung des Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 9 WF 90/11

DRsp Nr. 2012/15748

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts; Berechnung des Unterhaltsanspruchs

1. Geht der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach, so ist ihm keine Mehrung seines Einkommens für die Führung des Haushalts für seine ebenfalls vollschichtig erwerbstätige neue Partnerin zuzurechnen. Dies kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn diese Tätigkeit an die Stelle einer eigenen Erwerbstätigkeit tritt. 2. Jedoch ist im Hinblick auf Einspareffekte durch gemeinsames Wohnung und Wirtschaften der eheangemessene Selbstbehalt von derzeit 1.050 EUR entsprechend zu reduzieren. 3. Laufende Belastungen durch die Aufstockung eines bereits zu Ehezeiten aufgenommenen Kredits, die aber einseitig und ohne Kenntnis des anderen Ehegatten ohne erkennbare Notwendigkeit geschehen ist, sind bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 7. Februar 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 28. März 2011 - Az. 30 F 164/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: