OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2017
6 WF 105/17
Normen:
BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 259
FuR 2018, 98
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 81 F 3/17

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 6 WF 105/17

DRsp Nr. 2017/11406

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt

Unterhaltsrechtlicher Bedarf im Falle betreuten Wohnens oder Heimunterbringung des getrennt lebenden Ehegatten

Der auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommenen Ehefrau ist Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Unterhaltsanspruch zu bewilligen, wenn ihr lediglich eine Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich zugemutet werden kann. Ob darüber hinaus erzieltes, überobligatorisches Einkommen ihre Leistungsfähigkeit erhöht, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 07.03.2017 (81 F 3/17) abgeändert und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät L und Kollegen, Q, bewilligt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe

I.