OLG München - Beschluss vom 14.02.2012
26 WF 128/12
Normen:
§ 76 Abs 1 FamFG; § 114 S 1 ZPO;
Fundstellen:
FamRB 2012, 315
FuR 2012, 670
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.01.2012

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Gewaltschutz-Hauptsacheverfahren; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Anstrengung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

OLG München, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen 26 WF 128/12

DRsp Nr. 2012/19648

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Gewaltschutz-Hauptsacheverfahren; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Anstrengung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. In allen Bereichen von Familiensachen können grundsätzlich Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und zur jeweiligen Hauptsache parallel geltend gemacht werden. Entsprechend kann, wenn für beide Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, grundsätzlich keine Mutwilligkeit angenommen werden. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entscheidend, ob für das Hauptsacheverfahren bei erlassener einstweiliger Anordnung die Notwendigkeit besteht, im Erkenntnisverfahren zur Hauptsache eine bindende Entscheidung herbeizuführen. 2. Solange in einem Gewaltschutzverfahren nicht feststellbar ist, dass der Antragsgegner die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ohne Weiteres hinnehmen wird, und sich der Streit somit umfassend erledigt hat, fehlt es nicht an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.01.2012 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.01.2012 aufgehoben.

II.

Der Antragstellerin wird ab Antragstellung für ihren Antrag Ziffer 1 bis 3 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. IV. V.