Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.01.2012 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 04.01.2012 aufgehoben.
II.Der Antragstellerin wird ab Antragstellung für ihren Antrag Ziffer 1 bis 3 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. IV. V.
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