OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.01.2012
11 WF 28/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;
Fundstellen:
FuR 2012, 618
Vorinstanzen:
AG Geislingen - 1 F 7/12 - 11.01.2012,

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 11 WF 28/12

DRsp Nr. 2012/14452

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Umgangsverfahren

Die Betreibung eines gerichtlichen Umgangsverfahrens ist nicht mutwillig i.S. von § 114 S. 1, auch wenn der Vater sich vor Anrufung des Gerichts nicht an das Jugendamt gewandt hat.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 11.01.2012 dahingehend abgeändert, dass dem Antragssteller für seinen Antrag auf Regelung des Umgangs mit der Tochter J. in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt wird.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 1684;

Gründe: