Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 11.01.2012 dahingehend abgeändert, dass dem Antragssteller für seinen Antrag auf Regelung des Umgangs mit der Tochter J. in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt wird.
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