OLG München - Beschluss vom 18.06.2012
12 WF 980/12
Normen:
§ 115 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1576
FuR 2013, 54
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 210/12

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Strafgefangenen; Berücksichtigung seiner Bezüge nach dem StVollzG bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

OLG München, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 12 WF 980/12

DRsp Nr. 2012/19649

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Strafgefangenen; Berücksichtigung seiner Bezüge nach dem StVollzG bei der Beurteilung der Bedürftigkeit

Vorschlag für einen Leitsatz 1. Soweit ein inhaftierter Strafgefangener in der JVA arbeitet ist das Einkommen zunächst um das einbehaltene Überbrückungsgeld zu bereinigen (im Anschluss an OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248).2. Von dem sich dann ergebenden Restbetrag ist der Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO, derzeit ein Betrag von 187,00 €, in Abzug zu bringen.3. Anstelle des um 10 % erhöhten allgemeinen Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von derzeit 411,00 € ist beim Strafgefangenen lediglich ein Freibetrag in Höhe des - um 10 % erhöhten - allgemeinen Taschengeldanspruchs für bedürftige Strafgefangene abzuziehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 25.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 27.04.2012 wird der Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung erhält.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 115 ZPO;

Gründe

I.