Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 25.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 27.04.2012 wird der Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung erhält.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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