OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2011
II-1 WF 384/11
Fundstellen:
FuR 2012, 200
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 2005/11

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegen seinen noch in der Ausbildung befindlichen Vater

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen II-1 WF 384/11

DRsp Nr. 2012/8232

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegen seinen noch in der Ausbildung befindlichen Vater

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in E ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Rechtsverteidigung bewilligt.

Gründe

Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat jedenfalls einen vorläufigen Erfolg. Denn die hier erforderliche Billigkeitsabwägung zwischen den schützenswerten Interessen des minderjährigen Kindes einerseits und dem in Ausbildung befindlichen Antragsgegners andererseits sprengt den Rahmen des summarischen Verfahrenskostenhilfeverfahrens. Nach der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.5.2001, XII ZR 70/09, dort Rn 36), der auch der Senat folgt, gibt es keinen imperativen Grundsatz, dass in jedem Fall die Interessen des Kindes denjenigen des Unterhaltspflichtigen vorgingen. Wessen Interessen im konkreten Einzelfall das größere Gewicht beizumessen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.