OLG Koblenz - Beschluss vom 09.10.2008
9 WF 726/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 100
MDR 2009, 47
FamRZ 2009, 533
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 43/08

Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 9 WF 726/08

DRsp Nr. 2009/24818

Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung steht nicht entgegen, dass über das Privatvermögen der betroffenen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 18. Februar 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Die Ratenzahlungen betragen monatlich 45 EUR und sind jeweils am 15. eines jeden Monats, erstmals am 15. November 2008, zu entrichten.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt B..., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Betzdorf zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin ist begründet.