OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.02.2018
5 WF 191/17
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; FamFG § 76;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 22.11.2017

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Instanzende

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen 5 WF 191/17

DRsp Nr. 2019/443

Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Instanzende

1. Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach Instanzende grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt wurde und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor Beendigung des Verfahrens vorgelegen hat. 2. Die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel nicht durch die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren vorgelegte Erklärung ersetzt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; FamFG § 76;

Gründe

I.

Der Kindesvater wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe.