OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.08.2002
10 WF 115/02
Normen:
ZPO § 120 ; ZPO § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 186/97

Bewilligung der Prozesskostenhilfe und deren Änderung im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der beantragenden Partei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.08.2002 - Aktenzeichen 10 WF 115/02

DRsp Nr. 2003/11403

Bewilligung der Prozesskostenhilfe und deren Änderung im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der beantragenden Partei

Beantragt eine Partei Prozesskostenhilfe, so obliegt ihr die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich besonders auf die Verhältnisse die maßgeblich für die Prozesskostenhilfe/Änderung der Prozesskostenhilfe sind (Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Normenkette:

ZPO § 120 ; ZPO § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F., 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO liegen nicht vor.