KG - Beschluss vom 29.05.2017
3 WF 22/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; FamFG § 169;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 424/16

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines minderjährigen Kindes für einen Antrag auf Klärung seiner Abstammung

KG, Beschluss vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 3 WF 22/17

DRsp Nr. 2018/11738

Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines minderjährigen Kindes für einen Antrag auf Klärung seiner Abstammung

Ein Antrag eines minderjährigen Kindes auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Feststellung seiner Herkunft ist nicht bereits deshalb mangels Erfolgsaussicht zurück zu weisen, weil dem antragstellenden Kind bzw. dem zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellten Vormund die Identität seiner Mutter unbekannt ist und es ihren Namen nicht benennen kann.

Auf die sofortige Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Familiengericht) vom 10. Januar 2017 dahingehend abgeändert, dass dem minderjährigen Kind Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; FamFG § 169;

Gründe:

Die statthafte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm. § 127 Abs. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) beim zuständigen Amtsgericht (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm. § 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes ist begründet.