Auf die sofortige Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Familiengericht) vom 10. Januar 2017 dahingehend abgeändert, dass dem minderjährigen Kind Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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